Die erlaubte Stadt
Der Dreispitz ist ein grosses Gewerbegebiet am Stadtrand von Basel. Der Grossgrundbesitzer Christoph Merian erwarb das Land im 19. Jahrhundert zu Spekulationszwecken. Die nach ihm benannte Stiftung verdichtet und reprogrammiert den Dreispitz seit einigen Jahren. Mich interessiert jedoch etwas anderes: Bis Mitte des 20. Jahrhunderts entstanden auf dem Dreispitz halblegale Bauten. Der Staat bekämpfte diese Abweichungen nicht, sondern liess sich von ihnen inspirieren.
Gewerbetreibende überbauten in der 1. Hälfte des 20. Jahrhunderts einen grossen Teil des Dreispitzes. Der Kanton verwaltete den Landbesitz des verstorbenen Christoph Merian. Die Bauparzellen verkaufte oder verpachtete der Kanton nicht, er vermietete sie nur. Die Gewerbetreibenden bauten auf gemietetem Land und konnten sich nicht darauf verlassen, dieses langfristig nutzen zu dürfen. Diese Art der Landvermarktung machte das Bauen zu einer unsicheren Investition. Welche Bank mochte das finanzieren? Im Dreispitz bauten daher viele Gewerbetreibende schlicht und billig.
Jahrzehntelang standen diese Bauwerke im Konflikt zum kantonalen Baugesetz: brennbare Konstruktionen, fehlende Brandmauern, enge Abstände. Die Bewilligungsbehörden verhalfen sich mit dem Kniff, die Bauprojekte wider besseren Wissens als provisorisch zu beurteilen. Der Kanton Basel-Stadt tolerierte, was eigentlich der Ordnung widersprach. Somit musste er seine Praxis der Baulandvermietung lange nicht hinterfragen.
Im Grossen Rat wurde am 16. März 1950 der mangelhafte Brandschutz beklagt. Aus heutiger Sicht interessanter ist das Erscheinungsbild des Laisser-faire. Zeitgenössische Fotografien zeigen städtebauliche Qualitäten, welche auch heute noch bestehen.
Die Bahngleise und Strassen bilden das städtebauliche Netz mit länglichen, spitzwinkligen Maschen. Innerhalb dieser Baufelder drückt sich Gebäude an Gebäude. Nicht als Materiallager gebrauchte Restflächen werden mit Zwischenbauten und Anbauten abgefüllt, sodass ein heterogenes Konglomerat entsteht.
Die Fassaden der Gebäude liegen nicht auf einer schnurgeraden Linie, sondern bewegen sich leicht vor und zurück. Die Vordächer kragen aus über die Fahrbahnen und Gleise. Sie verschränken den privaten mit dem allgemeinen Raum. Die teils schmalen Abstände zwischen den Gebäuden erinnern an Gassen.
Offenbar im Austausch mit den Gewerbetreibenden verfasste die kantonale Verwaltung 1950 die erste Bau- und Lagerordnung für den Dreispitz. Diese wich vom eigentlich übergeordneten Baugesetz ab, was aus heutiger Sicht radikal wirkt. Die Archivakten legen nahe, dass die zuvor illegale Bauweise nun legal wurde. Im Dreispitz baut man seither offiziell freier als im Rest der Stadt: Der Zusammenbau, die engen Gebäudeabstände von drei Metern und das Auskragen über den Strassen- und Gleisraum werden heute noch praktiziert. Die Dreispitzverordnung erlaubt es.
Im Dreispitz waren die allgemeinen Bauvorschriften nicht kompatibel mit der Art der Baulandvermarktung. Aus der Not heraus bauten die Gewerbetreibenden jahrzehntelang im rechtlichen Graubereich. Der Kanton bekämpfte die Abweichungen vom Baugesetz nicht, sondern erlaubte sie schliesslich auch für Neubauten. Sie gaben dem Stadtteil eine eigene, robuste Struktur. Was ist jetzt daran Ordnung, was Unordnung?